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Aktuelle Rechtsprechung

2015

*KG Berlin v. 8.10.2015 - 13 WF 146/15, FamRZ 2016, 389: Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung durch den Umgangsberechtigten
Die Eltern hatten in einer Umgangsvereinbarung bestimmt, dass der Vater verpflichtet ist, zu den Umgangsterminen mit dem Kind auch zu Hause zu sein (und die Betreuung nicht allein seiner neuen Lebensgefährtin zu überlassen.
Das KG hatte darüber zu befinden, ob der Vater, der regelmäßig als DJ arbeitet, gegen die Vereinbarung verstoßen hat, indem er die Kinder bis 23 Uhr mit einen einen Club nahm, wo er bei einer Modenschau im Stil der 20er und 30er Jahre auflegte. Das KG verneinte im Ergebnis einen Verstoß, weil die Vereinbarung nach den Umständen so auszulegen sei, dass es den Eltern darauf ankam, dass der Vater die Kinder persönlich betreut, nicht dass er sie zwigend zu Hause betreut.

OLG Nürnberg v. 22.7.2015 - 11 WF 700/15 (Juris): Mutwilligkeit eines Verfahrenskostenhilfeantrags, wenn eine Umgangsvereinbarung mit Mediationsklausel geschlossen wurde
Die Eltern hatten in einem Umgangsverfahren eine (gerichtlich nicht gebilligte) Umgangsvereinbarung geschlossen, in dem sie sich auch zur Durchführung einer Mediation beim Jugendamt verpflichteten. Bei Uneinigkeit über den Umgang wollten sie dies im Rahmen der Mediation besprechen. Die Mutter war mit dem Mediationsverfahren nach dem ersten Termin nicht einverstanden und beantragte in der Folge, den Umgang des Vaters gerichtlich auszuschließen und beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Das OLG wies wie zuvor das AmtsG den Antrag wegen Mutwilligkeit zurück. Wenn die Eltern sich auf die Durchführung einer kostenlosen Mediation geeinigt hätten, dann könne vor Inanspruchnahme der Verfahrenskostenhilfe erwartet werden, dass dieses Verfahren auch durchgeführt werde, soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen würden, wofür im konkreten Fall nichts ersichtlich war.
Das OLG wies aber auch darauf hin, dass bei einem Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht unter Hinweis auf die Umgangsvereinbarung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt werden könne. Denn jeder Elternteil habe einen Anspruch darauf, dass der Umgang in verbindlicher und vollstreckbarer Form geregelt werde, was bei einer (gerichtlich nicht gebilligten) Umgangsvereinbarung nicht der Fall sei.

OLG Karlsruhe v. 13.4.2015 - 18 UF 181/14, FamRZ 2015, 2178: Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Inhaftierung eines Elternteils trotz Sorgerechtsvollmacht
Die Mutter begehrte die Alleinsorge für das Kind, weil der Vater eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verbüßt und keinen Kontakt zum Kind hat. Der Vater erklärte, es gebe keinen Grund für eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge, da er der Mutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht erteilt habe.
Das OLG bestätigt die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter, weil es sowohl an einer hinreichenden Kooperation der Eltern fehle, zumal die Straftaten auch gegen die Mutter gerichtet waren, als auch am persönlichen Kontakt von Vater und Kind. Eine gemeinsame Sorgeausübung sei dann nicht möglich, die Sorgerechtsvollmacht laufe in einem solchen Fall ins Leere.

OLG Frankfurt v. 19.2.2015 - 5 WF 45/15, ZKJ 2015, 195: Die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Erziehungsberatung im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs ist nicht vollstreckbar
Die Elter schlossen im Rahmen eines Umgangsverfahrens einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich. Darin verpflichteten sie sich auch, eine gemeinsame Erziehungsberatung durchzuführen. Als die Mutter zur Teilnahme an der Erziehungsberatung nicht mehr bereit war, beantragte der Vater, gegen sie ein Zwangsgeld gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO zu verhängen, um sie zur weiteren Teilnahme anzuhalten.
Das OLG wies den Antrag wie das AmtsG zurück. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Beratung gehe zwar über den eigentlichen Umgangsvergleich hinaus (so dass sich die Vollstreckung nicht nach §§ 88ff. FamFG richte), gleichwohl sei der Vergleich in einem Amtsverfahren getroffen worden, so dass die Eltern nicht über den Verfahrensgegenstand verfügen könnten und der Vergleich daher nicht der Vollstreckung zugänglich sei.

 


 

 

© Dr. Stephan Hammer, Berlin