Aktuelle Rechtsprechung
2012
OLG Frankfurt v. 3.12.2012 - 1 WF 327/12, FamRZ 2014, 53: Eine Umgangsvereinbarung beendet nicht das gerichtliche Verfahren, wenn sie nicht gerichtlich gebilligt wird
Das OLG weist zurecht darauf hin, dass eine von den Eltern im gerichtlichen Erörterungstermin geschlossene Umgangsvereinbarung nicht das Umgangsverfahren beendet, wenn dieses nicht ausdrücklich vom Gericht mit Kostenentscheidung nach § 83 FamFG für erledigt erklärt oder gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt wird. Das Umgangsverfahren wird von Amts wegen betrieben, so dass seine Beendigung nicht zur Disposition der Eltern steht.
OLG Brandenburg v. 11.10.2012 - 9 UF 91/11, FamFR 2012, 547: Entscheidung über elterliche Sorge nach privater Sorgevereinbarung
Das OLG hatte über die wechselseitigen Anträge der Eltern auf Übertragung der elterlichen Sorge zu entscheiden, nachdem der BGH (v. 16.3.2011 - XII ZB 407/10, vgl. Aktuelle Rechtsprechung 2011) die frühere Entscheidung des 15. Senats des OLG (v. 23.8.2010 - 15 UF 77/10) aufgehoben und an den 9. Senat zurückverwiesen hatte. Die Eltern hatten in einer Sorgevereinbarung den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter bestimmt. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung Indizwirkung für die richterliche Kindeswohlentscheidung habe.
Das OLG hat letztlich dem Antrag der Mutter entsprochen. Die gemeinsame elterliche Sorge sei wegen der erheblichen Streitigkeiten der Eltern - sie stritten seit 9 Jahren in einer unübesehbaren Vielzahl von Verfahren um den Umgang un ddie elterliche Sorge - insgesamt aufzuheben. Das Sorgerecht sei der Mutter letztlich unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität zu übertragen, da das Kind überwiegend im Haushalt der Kindesmutter aufgewachsen sei. Die Eltern hätten einvernehmlich den Lebensmittelpunkt des Kindes im Haushalt der Mutter bestimmt und es gebe keinen vernünftigen Grund, die seinerzeit getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Mit den entwickelten Kriterien zur Stärke der Indizwirkung setzt sich das Gericht wenig auseinander, obwohl der BGH hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte. In der Sache hate die Indizwirkung aber ausschlaggebende Bedeutung, da sich die Eltern hinsichtlich der übrigen Kindeswohlkriterien weder in positiver noch in negativer Hinsicht etwas nahmen.
OLG Köln v. 16.3.2012 - 4 UF 18/12, FamRZ 2013, 49 (LS.), bespr. v. Reinken, FamFR 2012, 334: Abänderung einer Umgangsvereinbarung nach kurzer Zeit nur aus triftigen Gründen des Kindeswohls
Das OLG hatte eine Umgangsregelung getroffen, kurze Zeit später leiteten die Eltern ein erneutes Umgangsverfahren ein und bestätigten 8 Monate später in einer Vereinbarung nochmals die bestehende Umgangsregelung. Nachdem der Vater durch einen Arbeitsplatzwechsel den Umgangstermin am Mittwoch Nachmittag nicht mehr wahrnehmen konnte und die Mutter mit einer Verlegung nicht einverstanden war, stellte er wenige Monate später einen erneuten Abänderungsantrag. Das Amtsgericht und das OLG Köln wiesen dies zurück, weil die Voraussetzungen einer Abänderung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB, nämlich dass die Abändeurng aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen erforderlich ist, nicht gegeben seien. Insbesondere seien die fortwährend von den Eltern angestrengten Gerichtsverfahren schädlich für das Kind.
Dem durch das OLG angewendeten Abänderungsmaßstab ist zuzustimmen, § 1696 Abs. 1 BGB ist aber schon deshalb anzuwenden, weil trotz der Vereinbarung faktisch noch die gerichtliche Umgangsregelung des OLG galt.Die bestätigende Vereinbarung wird aber dennoch als Argument gegen eine Abänderung herangezogen, so dass ihr faktisch eine Indizwirkung zukommt.
KG v. 16.02.2012 - 17 UF 375/11: Keine Verpflichtung zur Abgabe einer Sorgeerklärung
Die Kindesmutter hatte im Januar 2006 schriftlich erklärt, dass sie bereit sei, die elterliche Sorge für ein künftiges Kind gemeinsam mit dem Kindesvater auszuüben, wobei das Kind erst im September 2007 geboren wurde. Im Februar 2011 beantragte der Kindesvater, ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter zu übertragen, nachdem diese zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht mehr bereit war.
Das Kammergericht erachtet die Verpflichtungserklärung für unbeachtlich. Sorgeerklärungen seien formgebunden (§ 1626d BGB), weshalb Verpflichtungserklärungen leer laufen würden.
Dem kann unter dem Gesichtspunkt der Indizwirkung von Sorgevereinbarungen nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass sich aus den Verpflichtungserklärungen keine Bindungswirkung des Gerichts ergeben kann, weil die Einigkeit der Eltern zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht. Aus der Indizwirkung ergibt sich jedoch, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände der Vereinbarung und der seit Abschluss eingetretenen Umstände prüft, ob triftige Gründe für eine Abweichung von der Regelung bestehen. Zu solchen Gründen hatte die Kindesmutter aber wohl umfangreich vorgetragen.
BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 188/11 -, FamRZ 2012, 533 m. Anm. Hammer S. 535: Bestimmtheit von Umgangsvereinbarungen
Die Kindeseltern schlossen in einem gerichtlichen Umgangsverfahren einen Umgangsvergleich, der gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt wurde.
Die Umgangsregelung hatte folgenden Inhalt:
"Der Vater hat das Recht, Amadeus an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10 Uhr bis 20 Uhr und am Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich zu nehmen.
Der Umgang beginnt am Samstag, den 22. Mai 2010 ohne Sonntag, den 23. Mai 2010 (wegen Urlaubs von Amadeus mit der Mutter in Polen). Der nächste Umgang findet danach statt am Sonntag, den 13. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr, daran folgend laufend 14-tägig. Somit erstmals im 14-tägigen Turnus ab Samstag, den 19. Juni 2010 von 10 Uhr bis 20 Uhr und Sonntag, den 20. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr."
Nachdem die Kindesmutter daraufhin den Umgang nicht zuließ, indem sie etwa an den Umgangstagen mit dem Kind verreiste, setzte das Amtsgericht auf Antrag des Kindesvaters gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG fest, was durch das OLG bestätigt wurde.
Dem folgte auch der BGH. Entgegen der bisher überwiegenden Auffassung hielt er es für die Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung für ausreichend, dass diese nach Art, Ort und Zeit hinreichend bestimmt ist. Nicht erforderlich sei dagegen, dass auch explizit bestimmt die Verpflichtung der Kindesmutter ausgesprochen wird, dass sie das Kind zu den Umgangszeiten an der Wohnungstür für den Vater bereitzuhalten hat. Denn § 89 FamFG stelle lediglich auf eine Zuwiderhandlung gegen eine hinreichend konkrete Umgangsregelung ab. Die Pflicht zur Bereithaltung des Kindes ergebe sich bereits aus der Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils gemäß § 1684 Abs. 2 BGB.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, denn jedem Elternteil ist klar, dass er das Kind zu den Umgangszeiten an der Wohnung bereithalten muss, wenn nichts anderes festgelegt ist. Zwar wird eine entsprechende Klausel regelmäßig in gerichtliche Umgangsregelungen aufgenommen, was zur Klarstellung auch weiter sinnvoll ist, jedoch kann gerade bei Umgangsvergleichen im Gerichtstermin eine solche Klausel schnell vergessen werden, weil meist die unter den Eltern wirklich strittigen Fragen im Vordergrund stehen, d.h. in der Regel die Umgangszeiten.
Der BGH weist weiter darauf hin, dass im Rahmen der Vollstreckung nicht geltend gemacht werden kann, die Umgangsregelung widerspreche dem Kindeswohl. Hält der betreuende Elternteil eine rechtskäftige Regelung infolge geänderter Umstände für nicht mehr kindeswohlgemäß, so hat er bei dem Gericht eine Abänderung nach § 166 FamFG zu beantragen. In diesem Abänderungsvefahren kann gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch die Vollstreckung der früheren Umgangsregelung einstweilen eingestellt werden.
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